Pflegegeld und Sachleistungen

Für zu Hause lebende Pflegebedürftige umfassen die Leistungen der Pflegeversicherung vor allem Pflegegeld und (oder) sogenannte Sachleistungen, in diesem Falle insbesondere ambulante Dienstleistungen. Bei der Antragstellung kann jeder, der Anspruch auf diese Leistungen hat, selbst entscheiden, ob Sachleistungen, Geldleistungen oder beides gewünscht wird.

Das Pflegegeld kann dann beantragt werden, wenn eine angemessene Pflege z.B. durch Verwandte oder Nachbarn geleistet wird. Der Pflegebedürftige erhält die von der Pflegekasse bewilligte Geldleistung, über die er frei verfügen kann. Die Beträge sind allerdings niedriger als die Zahlung für Sachleistungen:

Stufe I € 204,59 mtl.
Stufe II € 409,18 mtl.
Stufe III € 613,17 mtl.

Die Pflegesachleistungen werden hingegen durch mobile Pflegedienste oder Einzelpersonen erbracht, die mit den Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben. Die Leistungen werden direkt mit der Pflegekasse abgerechnet. Der Höchstbetrag beträgt in der jeweiligen Pflegestufe:

Stufe I bis zu € 383,60 mtl.
Stufe II bis zu € 920,62 mtl.
Stufe III bis zu € 1.432,08 mtl.
in Härtefällen bis zu € 1.918,16 mtl.

Darüber hinaus sind für Pflegebedürftige auch Kombinationsleistungen möglich, die häufig eine lohnenswerte Alternative darstellen. Die Vorteile liegen zum einen in den insgesamt höheren Leistungen (im Vergleich zum Pflegegeld). Zum anderen können die Angehörigen auf die Unterstützung und Entlastung durch uns zurückgreifen. Dies bietet sich besonders bei Berufstätigkeit an. Dadurch wird auch eine körperliche Überbeanspruchung vermieden.